(1) Ein Europäischer Berufsausweis darf ausgestellt werden:
a) | zum Nachweis der fachlichen Qualifikation zur Ausübung eines nach landesgesetzlichen Vorschriften geregelten Berufes in Tirol, | |||||||||
b) | für die gelegentliche und vorübergehende Ausübung eines Berufes, der die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit betrifft und für den nach den betreffenden landesgesetzlichen Vorschriften die Nachprüfung der Berufsqualifikation des Antragstellers nach Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2005/36/EG vorgesehen ist, in Tirol, | |||||||||
c) | für die gelegentliche und vorübergehende Ausübung eines nach landesgesetzlichen Vorschriften geregelten Berufes, der nicht unter lit. b fällt, in bestimmten EU-Mitgliedstaaten. |
(2) Ein Europäischer Berufsausweis mit dem Berechtigungsumfang nach Abs. 1 lit. a berechtigt nur dann ohne weiteres zur Ausübung des betreffenden Berufes in Tirol, wenn die den betreffenden Beruf regelnden landesgesetzlichen Vorschriften außer der erforderlichen fachlichen Qualifikation keine weiteren Voraussetzungen für die Berechtigung zur Berufsausübung vorsehen.
(3) Den nach landesgesetzlichen Vorschriften geregelten Berufen sind in die Zuständigkeit des Landesgesetzgebers fallende, nicht geregelte Berufe gleichzuhalten.
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