§ 4 T-EBA Informationspflichten des einheitlichen Ansprechpartners

T-EBA - EU-Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Der einheitliche Ansprechpartner hat folgende allgemeine und aktuelle Informationen umfassend in klarer und leicht verständlicher Form sowie aus der Ferne und elektronisch leicht zugänglich zur Verfügung zu stellen:

a)

ein Verzeichnis aller reglementierten Berufe im Sinn des Art. 3 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2005/36/EG sowie die Kontaktdaten der für die einzelnen reglementierten Berufe zuständigen Behörden und der Beratungszentren nach Art. 57b der Richtlinie 2005/36/EG,

b)

ein Verzeichnis aller Berufe, für die ein Europäischer Berufsausweis verfügbar ist, der Funktionsweise des Ausweises – einschließlich aller für die Berufsangehörigen anfallenden Gebühren – und der für die Ausstellung zuständigen Behörden,

c)

ein Verzeichnis aller nach landesgesetzlichen Vorschriften geregelten Berufe, auf die Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2005/36/EG Anwendung findet,

d)

ein Verzeichnis der reglementierten Ausbildungslehrgänge und der besonders strukturierten Ausbildungslehrgänge nach Art. 11 lit. c Z ii der Richtlinie 2005/36/EG,

e)

die in den Art. 7, 50, 51 und 53 der Richtlinie 2005/36/EG angeführten Anforderungen und Verfahren für reglementierte Berufe, einschließlich aller damit für den Antragsteller verbundenen zu entrichtenden Gebühren und aller bei den Behörden vorzulegenden Unterlagen,

f)

Angaben über das Einlegen von Rechtsbehelfen gegen aufgrund der Richtlinie 2005/36/EG erlassene Entscheidungen der Behörde.

(2) Im Fall von Auskunftsersuchen, die über die im Abs. 1 lit. a bis f genannten Informationen hinausgehen, hat der einheitliche Ansprechpartner den Einschreiter an die zuständigen Stellen bzw. Behörden zu verweisen.

(3) Der einheitliche Ansprechpartner hat Auskunftsersuchen betreffend die im Abs. 1 lit. a bis f genannten Informationen ohne unnötigen Aufschub zu beantworten oder den Einschreiter davon in Kenntnis zu setzen, dass das Ersuchen fehlerhaft oder unbegründet ist.

(4) Die Landesregierung hat im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches dafür zu sorgen, dass dem einheitlichen Ansprechpartner die nach Abs. 1 lit. a bis f erforderlichen Informationen zur Verfügung stehen.

In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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