(1) Die Behörde hat in den gesetzlich vorgesehenen Fällen die zuständigen Behörden anderer EU-Mitgliedstaaten, anderer Vertragsstaaten des EWR-Abkommens und, sobald diese am IMI teilnimmt, auch der Schweiz von jeder Untersagung der Ausübung der beruflichen Tätigkeit eines Berufsangehörigen im Sinn des Art. 56a der Richtlinie 2005/36/EG zu benachrichtigen; dies gilt auch dann, wenn die Untersagung nur teilweise oder vorübergehend erfolgt ist.
(2) Die Behörde hat die im Abs. 1 genannten Angaben den dort genannten Behörden spätestens drei Tage nach einer Entscheidung über die vollständige oder teilweise Beschränkung oder Untersagung der Ausübung der beruflichen Tätigkeit unter Anschluss der folgenden Daten zu übermitteln:
a) | die Identität des Berufsangehörigen, | |||||||||
b) | den betroffenen Beruf, | |||||||||
c) | die Angabe der entscheidenden Behörde oder des entscheidenden Gerichts, | |||||||||
d) | den Umfang der Beschränkung oder der Untersagung der Ausübung der beruflichen Tätigkeit. |
(3) Die Behörde hat die im Abs. 1 genannten Behörden unverzüglich vom Datum des Ablaufs der Geltungsdauer einer Untersagung oder einer Beschränkung der Ausübung der beruflichen Tätigkeit oder von einer Änderung dieses Datums zu unterrichten.
(4) Die Behörde hat die im Abs. 1 genannten Behörden binnen drei Tagen nach Vorliegen einer gerichtlichen Entscheidung über die Identität eines Berufsangehörigen im Sinn des Art. 56a lit. l der Richtlinie 2005/36/EG, der die Anerkennung einer Qualifikation nach diesem Gesetz beantragt hat und bei dem gerichtlich festgestellt wurde, dass er gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat, zu benachrichtigen.
(5) Die Behörde hat dem betroffenen Berufsangehörigen unverzüglich schriftlich über eine Meldung nach Abs. 1 und Abs. 4 zu informieren. Dieser kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem mit Bescheid zu erledigenden Verfahren bei der Behörde, die die Meldung erstattet hat, beantragen. Wurde die Meldung vom Landesverwaltungsgericht erstattet, so ist die Überprüfung bei der im betreffenden Verfahren belangten Behörde zu beantragen. Wird im Rahmen einer Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so hat die Behörde die Meldung richtigzustellen oder zurückzuziehen.
0 Kommentare zu § 22 T-EBA