§ 8 T-EBA Anerkennungsverfahren

T-EBA - EU-Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Die Behörde hat über Anträge auf Anerkennung mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.

(2) Die Anerkennung ist unter der aufschiebenden Bedingung auszusprechen, dass der Antragsteller nach seiner Wahl entweder einen Anpassungslehrgang nach § 9 Abs. 1 absolviert oder eine Ergänzungsprüfung nach § 9 Abs. 2 ablegt, wenn

a)

seine Ausbildung im betreffenden Beruf sich auf Fächer bezieht, die sich inhaltlich wesentlich von jenen nach den den jeweiligen Beruf regelnden landesgesetzlichen Vorschriften unterscheiden oder

b)

der Beruf nach den jeweiligen landesgesetzlichen Vorschriften reglementiert ist und eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die nach den Rechtsvorschriften des Herkunftsstaates des Antragstellers nicht Teil des Berufsbildes sind, und sich die geforderte Ausbildung auf Fächer bezieht, die sich inhaltlich wesentlich von der Ausbildung des Antragstellers unterscheiden.

Unter Fächern im Sinn der lit. a und b sind jene zu verstehen, die Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen vermitteln, die eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des betreffenden Berufes sind.

(3) Abweichend vom Grundsatz der Wahlfreiheit des Antragstellers kann die Behörde entweder die Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder die Ablegung einer Ergänzungsprüfung vorschreiben, wenn dessen Ausbildung

a)

dem Qualifikationsniveau nach Art. 11 lit. a der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, der betreffende Beruf dagegen dem Qualifikationsniveau nach Art. 11 lit. c der Richtlinie 2005/36/EG entsprechend eingestuft ist oder

b)

dem Qualifikationsniveau nach Art. 11 lit. b der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, der betreffende Beruf dagegen dem Qualifikationsniveau nach Art. 11 lit. d oder e der Richtlinie 2005/36/EG entsprechend eingestuft ist.

(4) Die Behörde kann dem Antragsteller die Absolvierung eines Anpassungslehrganges und zusätzlich die Ablegung einer Ergänzungsprüfung vorschreiben, wenn dessen Qualifikation dem Qualifikationsniveau nach Art. 11 lit. a der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, der betreffende Beruf dagegen dem Qualifikationsniveau nach Art. 11 lit. d der Richtlinie 2005/36/EG entsprechend eingestuft ist.

(5) Die Behörde hat den Antrag auf Anerkennung abzuweisen, wenn die Ausbildung des Antragstellers dem Qualifikationsniveau nach Art. 11 lit. a der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, der betreffende Beruf dagegen dem Qualifikationsniveau nach Art. 11 lit. e der Richtlinie 2005/36/EG entsprechend eingestuft ist.

(6) Anträge auf Anerkennung sind schriftlich einzubringen. Der Antrag hat die Ausbildung einschließlich allfälliger Zeiten der Berufsausübung, aufgrund deren die Anerkennung vorgenommen werden soll, zu bezeichnen. Dem Antrag sind weiters die entsprechenden Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise und gegebenenfalls die Bescheinigungen über die Berufsausübung im Sinn des § 7 Abs. 3 anzuschließen. Diese Nachweise sind im Original oder als Kopien vorzulegen. Die Behörde hat dem Antragsteller das Einlangen des Antrages unverzüglich, längstens jedoch innerhalb eines Monats, zu bestätigen. Liegen die erforderlichen Nachweise nicht oder nicht vollständig vor, so ist innerhalb derselben Frist ein Mängelbehebungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG zu erteilen.

(7) Die Behörde hat über Anträge auf Anerkennung ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb von vier Monaten nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen, zu entscheiden.

In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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