(1) Gesetzesvorschläge im Sinn des § 25 Abs. 2 lit. a sind im Rahmen des Begutachtungsverfahrens nach Art. 36 der Tiroler Landesordnung 1989 auf der Internetseite des Landes zu veröffentlichen. Dabei ist jedermann Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb der Begutachtungsfrist zu geben. Findet ein Begutachtungsverfahren aufgrund der besonderen Dringlichkeit des Gesetzes nicht statt, so ist der Gesetzentwurf möglichst frühzeitig zum Zweck der Information der Allgemeinheit auf der Internetseite des Landes zu veröffentlichen. In diesem Fall ist der Gesetzentwurf weiters zumindest mit den beruflichen Vertretungen, deren Wirkungsbereich vom Gesetzentwurf berührt wird, auf geeignete Weise zu erörtern.
(2) Gesetzesvorschläge im Sinn des § 25 Abs. 2 lit. b sind nach der Beschlussfassung im Ausschuss über die Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung auf der Internetseite des Landtages zu veröffentlichen. Gleichzeitig ist jedermann Gelegenheit zur Stellungnahme an die Landtagsdirektion innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist zu geben. Ist dies aufgrund der besonderen Dringlichkeit des Gesetzes nicht möglich, so ist der Gesetzentwurf zum Zweck der Information der Allgemeinheit auf der Internetseite des Landtages zu veröffentlichen. In diesem Fall ist der Gesetzentwurf weiters zumindest mit den beruflichen Vertretungen, deren Wirkungsbereich vom Gesetzentwurf berührt wird, auf geeignete Weise zu erörtern.
(3) Für Verordnungsentwürfe gilt Abs. 1 sinngemäß.
0 Kommentare zu § 29 T-EBA