Dieses Gesetz regelt:
a) | die Anerkennung beruflicher Qualifikationen in den nach landesgesetzlichen Vorschriften geregelten Berufen im Rahmen der europäischen Integration, | |||||||||
b) | die Anerkennung beruflicher Qualifikationen im Dienstrecht der öffentlich-rechtlichen Bediensteten des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände im Rahmen der europäischen Integration, | |||||||||
c) | den Europäischen Berufsausweis, | |||||||||
d) | die Verwaltungszusammenarbeit in den Angelegenheiten der Richtlinie 2005/36/EG und | |||||||||
e) | die Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung in Bezug auf | |||||||||
1. | Gesetzesvorschläge im Sinn des Art. 35 der Tiroler Landesordnung 1989 sowie | |||||||||
2. | Entwürfe von Verordnungen, die aufgrund von Landesgesetzen erlassen werden, | |||||||||
sofern diese in Bezug auf einen landesgesetzlich zu regelnden Beruf eine Berufsreglementierung im Sinn der Richtlinie (EU) 2018/958 zum Gegenstand haben. |
0 Kommentare zu § 1 T-EBA