(1) Die elektrizitätsrechtliche Bewilligung erlischt, wenn
a) | mit dem Bau nicht innerhalb von drei Jahren ab Eintritt der Rechtskraft der Bewilligung begonnen wird, | |||||||||
b) | die Betriebsfertigstellung nicht innerhalb von fünf Jahren ab Eintritt der Rechtskraft der Bewilligung erfolgt, | |||||||||
c) | der Betrieb nicht innerhalb eines Jahres nach Anzeige der Betriebsfertigstellung, in den Fällen der Erteilung einer Betriebsbewilligung gemäß § 7 Abs. 5 ab Eintritt der Rechtskraft derselben, aufgenommen wird, | |||||||||
d) | der Bewilligungsinhaber gemäß § 9 Abs. 2 anzeigt, dass die Leitungsanlage dauernd außer Betrieb genommen wird, oder | |||||||||
e) | der Betrieb der Leitungsanlage durch mehr als drei Jahre unterbrochen wurde. |
(2) Die Fristen nach Abs. 1 lit. a bis c können von der Behörde verlängert werden, wenn die Planungs- oder Bauarbeiten oder betriebstechnische Gründe dies erfordern. Die Frist nach Abs. 1 lit. e kann verlängert werden, wenn die Leitungsanlage betriebsbereit ist und energiewirtschaftliche Gründe für ihren weiteren Bestand sprechen. Eine Fristverlängerung ist nur möglich, wenn vor Ablauf der Frist darum angesucht wird.
(3) Das Erlöschen der elektrizitätsrechtlichen Bewilligung ist bescheidmäßig festzustellen. Gleichzeitig hat die Behörde, sofern es sich nicht um Erdkabel handelt, wenn und soweit es im öffentlichen Interesse gelegen ist oder von einem Grundeigentümer beantragt wird, dem über die Leitungsanlage Verfügungsberechtigten die Beseitigung der Leitungsanlage binnen angemessener Frist aufzutragen. Soweit dies wirtschaftlich zumutbar ist und privatrechtliche Vereinbarungen nicht entgegenstehen, kann auch die Wiederherstellung des früheren Zustandes aufgetragen werden.
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