(1) Der Bewilligungsinhaber hat die Betriebsfertigstellung der Leitungsanlage oder von Teilstücken, die gesondert in Betrieb genommen werden sollen, der Behörde anzuzeigen. Mit dieser Anzeige erhält er, sofern nicht die Erteilung einer Betriebsbewilligung gemäß § 7 Abs. 5 vorbehalten worden ist, das Recht, mit dem Betrieb zu beginnen.
(2) Der Bewilligungsinhaber hat die dauernde Außerbetriebnahme einer bewilligten Leitungsanlage oder eines Teilstückes derselben sowie jede mehr als ein Jahr dauernde Betriebsunterbrechung und die darauf folgende Wiederinbetriebnahme der Behörde anzuzeigen.
*) Fassung LGBl.Nr. 78/2017
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