Die Zuweisung der Förderungsmittel erfolgt gemeinsam mit den Mitteln für Leistungsstipendien (§ 58) durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung. Die Zuweisung der Förderungsmittel erfolgt gemeinsam mit den Mitteln für Leistungsstipendien (Paragraph 58,) durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung.
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