Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.04.2025
(1)Absatz einsSprachstipendien dienen zur Unterstützung von Studienbeihilfenbeziehern, die ein Auslandsstudium betreiben und zu diesem Zweck einen Sprachkurs absolvieren.
(2)Absatz 2Sprachstipendien werden von der zuständigen Bundesministerin oder vom zuständigen Bundesminister im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung in pauschalierter Form zuerkannt.
In Kraft seit 01.09.2022 bis 31.12.9999
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