Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.04.2025
(1)Absatz einsDen Pädagogischen Hochschulen ist für Leistungsstipendien pro Studienjahr insgesamt ein Betrag von 2 % der im Bereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung im letzten Kalenderjahr aus dem Budget für Bildung (Untergliederung 30) für die Studienförderung aufgewendeten Mittel zur Verfügung zu stellen. Dieser Betrag dient
1.Ziffer einszur Anerkennung von hervorragenden Leistungen, die von Studierenden innerhalb der letzten zwei Semester des Studiums erbracht wurden, und
2.Ziffer 2zur Unterstützung von Studierenden ordentlicher Studien bei der Anfertigung wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeiten.
(2)Absatz 2Die Budgetmittel sind durch Verordnung auf die einzelnen Hochschulen nach der Zahl der im abgelaufenen Studienjahr erfolgten Studienabschlüsse aufzuteilen.
(3)Absatz 3Die Zuerkennung der Leistungsstipendien erfolgt durch den Leiter der jeweiligen Anstalt nach Anhörung der an der Anstalt bestehenden Vertretung der Studierenden.
(4)Absatz 4Ein Leistungsstipendium darf 750 Euro nicht unterschreiten und 1 500 Euro nicht überschreiten.
(5)Absatz 5Im übrigen sind die §§ 59 bis 61 sinngemäß anzuwenden.Im übrigen sind die Paragraphen 59 bis 61 sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 01.09.2022 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 62 StudFG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 62 StudFG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 62 StudFG