(1) Zur Unterstützung der Studienwahl und der Studientätigkeit können von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung an jedem Hochschulstandort Psychologische Beratungsstellen für Studierende an Universitäten, Privathochschulen, Privatuniversitäten, Theologischen Lehranstalten und Fachhochschulen geschaffen werden.
(2) Die Psychologischen Beratungsstellen für Studierende sind zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Abs. 1 berechtigt als Verantwortliche gemäß Art. 4 Nr. 7 DSGVO die in § 31 Abs. 6 des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes, BGBl. I Nr. 74/2011, angeführte Verarbeitung durchzuführen. Eine Offenlegung direkt personenbezogener Daten darf nur mit Einwilligung der betroffenen Personen erfolgen.
(3) Die Psychologischen Beratungsstellen für Studierende haben einen gemeinsamen, anonymisierten Bericht über ihre Tätigkeit zu erstellen. Der Bericht für das jeweils vorangegangene Studienjahr ist bis spätestens 15. Dezember eines jeden Jahres der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung vorzulegen sowie zu veröffentlichen.
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