§ 68 StudFG Studienunterstützungen

StudFG - Studienförderungsgesetz 1992

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.11.2024

(1) Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister kann im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung an Studierende sowie Absolventinnen und Absolventen ordentlicher Studien

1.

zum Ausgleich sozialer Härten oder besonders schwieriger Studienbedingungen,

2.

zur Unterstützung von Wohnkosten,

3.

zur Förderung von Studien an nichtösterreichischen Fernuniversitäten und an nichtösterreichischen Fernfachhochschulen,

4.

zur Förderung nach Maßgabe der Studienvorschriften besonderer Studienleistungen,

5.

zur Förderung von Auslandsaufenthalten,

6.

zur Förderung wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeiten,

7.

zur Förderung des Erwerbs von Berufspraxis,

8.

zur Unterstützung bei der Finanzierung von Studienbeiträgen,

9.

zur Förderung behinderter Studierender im Sinne des § 19 Abs. 3 Z 3

Studienunterstützungen (Kostenzuschüsse, Sachzuwendungen) gewähren. Für zwei Semester darf eine Studienunterstützung 120 Euro nicht unterschreiten und den Betrag der höchstmöglichen Studienbeihilfe für diesen Zeitraum nicht überschreiten.

(2) Für Studienunterstützungen ist im Bereich jedes Bundesministeriums jährlich ein Betrag von mindestens 1% der jeweiligen Aufwendungen des letzten Kalenderjahres für die Studienförderung zur Verfügung zu stellen.

In Kraft seit 01.09.2022 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 68 StudFG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 68 StudFG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

2 Entscheidungen zu § 68 StudFG


Entscheidungen zu § 68 StudFG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 68 StudFG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 68 StudFG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 67 StudFG
§ 68a StudFG