(1) Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister kann im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung an Studierende sowie Absolventinnen und Absolventen ordentlicher Studien
1. | zum Ausgleich sozialer Härten oder besonders schwieriger Studienbedingungen, | |||||||||
2. | zur Unterstützung von Wohnkosten, | |||||||||
3. | zur Förderung von Studien an nichtösterreichischen Fernuniversitäten und an nichtösterreichischen Fernfachhochschulen, | |||||||||
4. | zur Förderung nach Maßgabe der Studienvorschriften besonderer Studienleistungen, | |||||||||
5. | zur Förderung von Auslandsaufenthalten, | |||||||||
6. | zur Förderung wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeiten, | |||||||||
7. | zur Förderung des Erwerbs von Berufspraxis, | |||||||||
8. | zur Unterstützung bei der Finanzierung von Studienbeiträgen, | |||||||||
9. | zur Förderung behinderter Studierender im Sinne des § 19 Abs. 3 Z 3 | |||||||||
Studienunterstützungen (Kostenzuschüsse, Sachzuwendungen) gewähren. Für zwei Semester darf eine Studienunterstützung 120 Euro nicht unterschreiten und den Betrag der höchstmöglichen Studienbeihilfe für diesen Zeitraum nicht überschreiten. |
(2) Für Studienunterstützungen ist im Bereich jedes Bundesministeriums jährlich ein Betrag von mindestens 1% der jeweiligen Aufwendungen des letzten Kalenderjahres für die Studienförderung zur Verfügung zu stellen.
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