Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.04.2025
(1)Absatz einsFörderungsstipendien sind für jedes Studienjahr durch das für studienrechtliche Angelegenheiten zuständige Organ der Universität, sonst durch den Leiter der Bildungseinrichtung auszuschreiben.
(2)Absatz 2In der Ausschreibung sind die Studienleistungen, die mindestens erbracht werden müssen, und zumindest ein Termin pro Semester, bis zu dem Bewerbungen um ein Förderungsstipendium abgegeben werden können, anzuführen.
In Kraft seit 01.01.2004 bis 31.12.9999
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