§ 73 StudFG

StudFG - Studienförderungsgesetz 1992

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Wer wissentlich durch unwahre oder unvollständige Angaben eine Studienbeihilfe oder eine andere Förderungsmaßnahme nach diesem Bundesgesetz erlangt oder zu erlangen sucht, ist mit Geldstrafe bis zu 2 000 Euro zu bestrafen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.

(2) Die durch die Verwaltungsübertretung oder eine gerichtlich strafbare Handlung erlangten Studienbeihilfen oder sonstigen Förderungsmaßnahmen nach diesem Bundesgesetz sind zur Gänze zurückzuzahlen. Allfällige weitere Ansprüche auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz gehen für immer verloren.

In Kraft seit 01.09.2001 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 73 StudFG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 73 StudFG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 73 StudFG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 73 StudFG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 73 StudFG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis StudFG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 72 StudFG
§ 74 StudFG