Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.04.2025
(1)Absatz einsMobilitätsstipendien dienen der Unterstützung von Studien, die zur Gänze an anerkannten postsekundären Bildungseinrichtungen außerhalb Österreichs in Ländern des Europäischen Wirtschaftsraumes, im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland oder in der Schweiz betrieben werden.
(2)Absatz 2Mobilitätsstipendien werden von der Studienbeihilfenbehörde nach Richtlinien der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zuerkannt.
(3)Absatz 3Voraussetzung für die Gewährung ist, dass die Studierenden, die ein Mobilitätsstipendium beantragen, für diesen Zeitraum noch keine andere Förderung nach diesem Bundesgesetz beantragt haben.
(4)Absatz 4Die sonstigen Voraussetzungen entsprechen jenen für die Studienbeihilfe (§§ 6 bis 24).Die sonstigen Voraussetzungen entsprechen jenen für die Studienbeihilfe (Paragraphen 6 bis 24).
(5)Absatz 5Die Berechnung und die Zuerkennung der Mobilitätsstipendien erfolgen nach den Bestimmungen der §§ 26 bis 51 mit der Maßgabe, dass generell von einem erhöhten Grundbetrag der Studienbeihilfe gemäß § 26 Abs. 2 auszugehen ist und andere Ausbildungsförderungen anzurechnen sind. Die Zuerkennung erfolgt im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung.Die Berechnung und die Zuerkennung der Mobilitätsstipendien erfolgen nach den Bestimmungen der Paragraphen 26 bis 51 mit der Maßgabe, dass generell von einem erhöhten Grundbetrag der Studienbeihilfe gemäß Paragraph 26, Absatz 2, auszugehen ist und andere Ausbildungsförderungen anzurechnen sind. Die Zuerkennung erfolgt im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung.
In Kraft seit 01.09.2022 bis 31.08.2024
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