Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.04.2025
(1)Absatz einsVoraussetzungen für die Zuerkennung eines Leistungsstipendiums sind:
1.Ziffer einsdie Einhaltung der Anspruchsdauer (§ 18) des jeweiligen Studienabschnittes unter Berücksichtigung allfälliger wichtiger Gründe (§ 19),die Einhaltung der Anspruchsdauer (Paragraph 18,) des jeweiligen Studienabschnittes unter Berücksichtigung allfälliger wichtiger Gründe (Paragraph 19,),
2.Ziffer 2ein Notendurchschnitt der zur Beurteilung herangezogenen Prüfungen, Lehrveranstaltungen und wissenschaftlichen Arbeiten von nicht schlechter als 2,0 und
3.Ziffer 3die Erfüllung der Ausschreibungsbedingungen.
(2)Absatz 2Das Vorliegen der Voraussetzungen ist vom zuerkennenden Organ zu beurteilen.
In Kraft seit 01.09.2001 bis 31.12.9999
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