(1) Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Leistungsstipendiums sind:
1. | die Einhaltung der Anspruchsdauer (§ 18) des jeweiligen Studienabschnittes unter Berücksichtigung allfälliger wichtiger Gründe (§ 19), | |||||||||
2. | ein Notendurchschnitt der zur Beurteilung herangezogenen Prüfungen, Lehrveranstaltungen und wissenschaftlichen Arbeiten von nicht schlechter als 2,0 und | |||||||||
3. | die Erfüllung der Ausschreibungsbedingungen. |
(2) Das Vorliegen der Voraussetzungen ist vom zuerkennenden Organ zu beurteilen.
0 Kommentare zu § 60 StudFG