§ 56b StudFG Reisekostenzuschüsse

StudFG - Studienförderungsgesetz 1992

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Reisekostenzuschüsse dienen zur Unterstützung der notwendigen Reisekosten von Studienbeihilfenbeziehern, die ein Auslandsstudium betreiben.

(2) Reisekostenzuschüsse werden von der zuständigen Bundesministerin oder vom zuständigen Bundesminister im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung in pauschalierter Form zuerkannt.

In Kraft seit 17.05.2018 bis 31.12.9999
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