Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsReisekostenzuschüsse dienen zur Unterstützung der notwendigen Reisekosten von Studienbeihilfenbeziehern, die ein Auslandsstudium betreiben.
(2)Absatz 2Reisekostenzuschüsse werden von der zuständigen Bundesministerin oder vom zuständigen Bundesminister im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung in pauschalierter Form zuerkannt.
In Kraft seit 17.05.2018 bis 31.12.9999
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