§ 64 StudFG

Studienförderungsgesetz 1992

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.05.2018 bis 31.12.9999

Die Zuweisung der Förderungsmittel erfolgt gemeinsam mit den Mitteln für Leistungsstipendien (§ 58) durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für WissenschaftBildung, ForschungWissenschaft und WirtschaftForschung.

Stand vor dem 16.05.2018

In Kraft vom 13.06.2014 bis 16.05.2018

Die Zuweisung der Förderungsmittel erfolgt gemeinsam mit den Mitteln für Leistungsstipendien (§ 58) durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für WissenschaftBildung, ForschungWissenschaft und WirtschaftForschung.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten