Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.11.2024
Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlasst Schriften und die zum Nachweis der Anspruchsvoraussetzungen erforderlichen Bestätigungen sind von Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben befreit.
In Kraft seit 01.09.2022 bis 31.12.9999
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