§ 59 StudFG

StudFG - Studienförderungsgesetz 1992

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Leistungsstipendien sind für jedes Studienjahr durch das für studienrechtliche Angelegenheiten zuständige Organ der Universität, sonst durch den Leiter der Bildungseinrichtung auszuschreiben.

(2) In der Ausschreibung sind die Bewerbungsfristen, die zu erbringenden Studiennachweise und die Kriterien für die Auswahl der Stipendiaten genau anzuführen.

(3) Die Ausschreibung ist dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu übermitteln.

In Kraft seit 01.09.2022 bis 31.12.9999
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