§ 66 StudFG Voraussetzungen

StudFG - Studienförderungsgesetz 1992

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.04.2025
§ 66.Paragraph 66,

Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Förderungsstipendiums sind:

  1. 1.Ziffer einseine Bewerbung des Studierenden um ein Förderungsstipendium zur Durchführung einer nicht abgeschlossenen Arbeit samt einer Beschreibung der Arbeit, einer Kostenaufstellung und einem Finanzierungsplan;
  2. 2.Ziffer 2die Vorlage mindestens eines Gutachtens der Betreuerin oder des Betreuers der wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeit zur Kostenaufstellung und darüber, ob der Studierende auf Grund der bisherigen Studienleistungen und seiner Vorschläge für die Durchführung der Arbeit voraussichtlich in der Lage sein wird, die Arbeit mit überdurchschnittlichem Erfolg durchzuführen;
  3. 3.Ziffer 3die Einhaltung der Anspruchsdauer (§ 18) unter Berücksichtigung allfälliger wichtiger Gründe (§ 19);die Einhaltung der Anspruchsdauer (Paragraph 18,) unter Berücksichtigung allfälliger wichtiger Gründe (Paragraph 19,);
  4. 4.Ziffer 4die Erfüllung der Ausschreibungsbedingungen.
In Kraft seit 01.09.2022 bis 31.12.9999
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