§ 54 StudFG

StudFG - Studienförderungsgesetz 1992

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Zur Unterstützung von Studien an international anerkannten ausländischen Hochschulen und Forschungseinrichtungen haben Studierende, die an Universitäten, Privathochschulen, Privatuniversitäten, Fachhochschulen, Pädagogischen Hochschulen oder Theologischen Lehranstalten studieren und Studienbeihilfe beziehen, Anspruch auf Beihilfe für ein Auslandsstudium.

(2) Voraussetzung ist

1.

die Meldung zur Fortsetzung zum mindestens dritten Semester der jeweiligen Studienrichtung und

2.

eine Dauer des Auslandsstudiums von mindestens einem Monat.

In Kraft seit 01.09.2022 bis 31.12.9999
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