Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
(1)Absatz einsZur Unterstützung von Studien an international anerkannten ausländischen Hochschulen und Forschungseinrichtungen haben Studierende, die an Universitäten, Privathochschulen, Privatuniversitäten, Fachhochschulen, Pädagogischen Hochschulen oder Theologischen Lehranstalten studieren und Studienbeihilfe beziehen, Anspruch auf Beihilfe für ein Auslandsstudium.
(2)Absatz 2Voraussetzung ist
1.Ziffer einsdie Meldung zur Fortsetzung zum mindestens dritten Semester der jeweiligen Studienrichtung und
2.Ziffer 2eine Dauer des Auslandsstudiums von mindestens einem Monat.
In Kraft seit 01.09.2022 bis 31.12.9999
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