§ 55 StudFG Anträge

StudFG - Studienförderungsgesetz 1992

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

Ein Antrag auf Gewährung einer Beihilfe für ein Auslandsstudium ist längstens drei Monate nach Beginn des Auslandsstudiums einzubringen.

Studierende haben

1.

die voraussichtliche Dauer des Auslandsstudiums anzugeben,

2.

das beabsichtigte Studienprogramm vorzulegen,

3.

eine Bestätigung der zuständigen akademischen Behörde vorzulegen, dass auf Grund des Studienprogrammes die Gleichwertigkeit als Voraussetzung für die Anerkennung der Prüfungen gegeben ist (§ 78 UG) oder das Auslandsstudium zur Anfertigung einer Diplom- oder Masterarbeit oder Dissertation dient, und

4.

dem Antrag die erforderlichen Nachweise beizuschließen.

In Kraft seit 01.09.2022 bis 31.12.9999
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