§ 55 StudFG

StudFG - Studienförderungsgesetz 1992

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Ein Antrag auf Gewährung einer Beihilfe für ein Auslandsstudium ist längstens drei Monate nach Beginn des Auslandsstudiums einzubringen.

Studierende haben

1.

die voraussichtliche Dauer des Auslandsstudiums anzugeben,

2.

das beabsichtigte Studienprogramm vorzulegen,

3.

eine Bestätigung der zuständigen akademischen Behörde vorzulegen, dass auf Grund des Studienprogrammes die Gleichwertigkeit als Voraussetzung für die Anerkennung der Prüfungen gegeben ist (§ 78 UG) oder das Auslandsstudium zur Anfertigung einer Diplom- oder Masterarbeit oder Dissertation dient, und

4.

dem Antrag die erforderlichen Nachweise beizuschließen.

In Kraft seit 01.09.2022 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 55 StudFG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 55 StudFG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

1 Entscheidung zu § 55 StudFG


Entscheidungen zu § 55 StudFG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 55 StudFG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 55 StudFG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis StudFG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 54 StudFG
§ 56 StudFG