§ 60 StudFG

Studienförderungsgesetz 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2001 bis 31.12.9999

Voraussetzungen

§ 60. (1) Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Leistungsstipendiums sind:

1. die Absolvierung des Studiums oder des Studienabschnittes innerhalb des jeweiligen Studienjahres,

21.

die Absolvierung des ordentlichen Studiums oder des Studienabschnittes innerhalbEinhaltung der Anspruchsdauer (§ 18) des jeweiligen Studienabschnittes unter Berücksichtigung allfälliger wichtiger Gründe (§ 19),

32.

ein Notendurchschnitt der maßgeblichen Diplomprüfung oder des Rigorosumszur Beurteilung herangezogenen Prüfungen, Lehrveranstaltungen und wissenschaftlichen Arbeiten von nicht schlechter als 2,0 und

43.

die Erfüllung der Ausschreibungsbedingungen.

(2) Das Vorliegen der Voraussetzungen ist vom zuerkennenden Organ zu beurteilen.

Stand vor dem 31.08.2001

In Kraft vom 01.09.1999 bis 31.08.2001

Voraussetzungen

§ 60. (1) Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Leistungsstipendiums sind:

1. die Absolvierung des Studiums oder des Studienabschnittes innerhalb des jeweiligen Studienjahres,

21.

die Absolvierung des ordentlichen Studiums oder des Studienabschnittes innerhalbEinhaltung der Anspruchsdauer (§ 18) des jeweiligen Studienabschnittes unter Berücksichtigung allfälliger wichtiger Gründe (§ 19),

32.

ein Notendurchschnitt der maßgeblichen Diplomprüfung oder des Rigorosumszur Beurteilung herangezogenen Prüfungen, Lehrveranstaltungen und wissenschaftlichen Arbeiten von nicht schlechter als 2,0 und

43.

die Erfüllung der Ausschreibungsbedingungen.

(2) Das Vorliegen der Voraussetzungen ist vom zuerkennenden Organ zu beurteilen.

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