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Legende:
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Voraussetzungen
§ 60. (1) Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Leistungsstipendiums sind:
| die | |||||||||
| ein Notendurchschnitt der | |||||||||
| die Erfüllung der Ausschreibungsbedingungen. |
(2) Das Vorliegen der Voraussetzungen ist vom zuerkennenden Organ zu beurteilen.
Voraussetzungen
§ 60. (1) Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Leistungsstipendiums sind:
| die | |||||||||
| ein Notendurchschnitt der | |||||||||
| die Erfüllung der Ausschreibungsbedingungen. |
(2) Das Vorliegen der Voraussetzungen ist vom zuerkennenden Organ zu beurteilen.