§ 60 StudFG Voraussetzungen

Studienförderungsgesetz 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2001 bis 31.12.9999
Paragraph 60, (1) Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Leistungsstipendiums sind:

  1. 1.Ziffer einsdie Absolvierung des Studiums oder des Studienabschnittes innerhalb des jeweiligen Studienjahres,
  2. 2.Ziffer 2die Absolvierung des ordentlichen Studiums oder des Studienabschnittes innerhalb der Anspruchsdauer (§ 18) unter Berücksichtigung allfälliger wichtiger Gründe (§ 19),die Absolvierung des ordentlichen Studiums oder des Studienabschnittes innerhalb der Anspruchsdauer (Paragraph 18,) unter Berücksichtigung allfälliger wichtiger Gründe (Paragraph 19,),
  3. 3.Ziffer 3ein Notendurchschnitt der maßgeblichen Diplomprüfung oder des Rigorosums von nicht schlechter als 2,0 und
  4. 4.Ziffer 4die Erfüllung der Ausschreibungsbedingungen.
  5. (1)Absatz einsVoraussetzungen für die Zuerkennung eines Leistungsstipendiums sind:
    1. 1.Ziffer einsdie Einhaltung der Anspruchsdauer (§ 18) des jeweiligen Studienabschnittes unter Berücksichtigung allfälliger wichtiger Gründe (§ 19),die Einhaltung der Anspruchsdauer (Paragraph 18,) des jeweiligen Studienabschnittes unter Berücksichtigung allfälliger wichtiger Gründe (Paragraph 19,),
    2. 2.Ziffer 2ein Notendurchschnitt der zur Beurteilung herangezogenen Prüfungen, Lehrveranstaltungen und wissenschaftlichen Arbeiten von nicht schlechter als 2,0 und
    3. 3.Ziffer 3die Erfüllung der Ausschreibungsbedingungen.
  6. (2)Absatz 2Das Vorliegen der Voraussetzungen ist vom zuerkennenden Organ zu beurteilen.
  1. (2)Absatz 2Das Vorliegen der Voraussetzungen ist vom zuerkennenden Organ zu beurteilen.

Stand vor dem 31.08.2001

In Kraft vom 01.09.1999 bis 31.08.2001
Paragraph 60, (1) Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Leistungsstipendiums sind:

  1. 1.Ziffer einsdie Absolvierung des Studiums oder des Studienabschnittes innerhalb des jeweiligen Studienjahres,
  2. 2.Ziffer 2die Absolvierung des ordentlichen Studiums oder des Studienabschnittes innerhalb der Anspruchsdauer (§ 18) unter Berücksichtigung allfälliger wichtiger Gründe (§ 19),die Absolvierung des ordentlichen Studiums oder des Studienabschnittes innerhalb der Anspruchsdauer (Paragraph 18,) unter Berücksichtigung allfälliger wichtiger Gründe (Paragraph 19,),
  3. 3.Ziffer 3ein Notendurchschnitt der maßgeblichen Diplomprüfung oder des Rigorosums von nicht schlechter als 2,0 und
  4. 4.Ziffer 4die Erfüllung der Ausschreibungsbedingungen.
  5. (1)Absatz einsVoraussetzungen für die Zuerkennung eines Leistungsstipendiums sind:
    1. 1.Ziffer einsdie Einhaltung der Anspruchsdauer (§ 18) des jeweiligen Studienabschnittes unter Berücksichtigung allfälliger wichtiger Gründe (§ 19),die Einhaltung der Anspruchsdauer (Paragraph 18,) des jeweiligen Studienabschnittes unter Berücksichtigung allfälliger wichtiger Gründe (Paragraph 19,),
    2. 2.Ziffer 2ein Notendurchschnitt der zur Beurteilung herangezogenen Prüfungen, Lehrveranstaltungen und wissenschaftlichen Arbeiten von nicht schlechter als 2,0 und
    3. 3.Ziffer 3die Erfüllung der Ausschreibungsbedingungen.
  6. (2)Absatz 2Das Vorliegen der Voraussetzungen ist vom zuerkennenden Organ zu beurteilen.
  1. (2)Absatz 2Das Vorliegen der Voraussetzungen ist vom zuerkennenden Organ zu beurteilen.

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