Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024
(1)Absatz einsAn die Stelle der Beträge gemäß § 26 Abs. 1, 2, 5, 6 und 7, § 31 Abs. 1 und 4 sowie § 52b Abs. 1 treten ab 1. September eines jeden Jahres, erstmals ab 1. September 2023, die mit dem für dieses Jahr geltenden Anpassungsfaktor des § 108f ASVG vervielfachten und auf Euro gerundeten Beträge. Der Vervielfachung sind die für das jeweils vorangegangene Jahr gemäß Abs. 2 festgestellten Beträge zugrunde zu legen.An die Stelle der Beträge gemäß Paragraph 26, Absatz eins,, 2, 5, 6 und 7, Paragraph 31, Absatz eins und 4 sowie Paragraph 52 b, Absatz eins, treten ab 1. September eines jeden Jahres, erstmals ab 1. September 2023, die mit dem für dieses Jahr geltenden Anpassungsfaktor des Paragraph 108 f, ASVG vervielfachten und auf Euro gerundeten Beträge. Der Vervielfachung sind die für das jeweils vorangegangene Jahr gemäß Absatz 2, festgestellten Beträge zugrunde zu legen.
(2)Absatz 2Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat die vervielfachten Beträge unter Bedachtnahme auf § 75 Abs. 46 für jedes Studienjahr durch Verordnung festzustellen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat die vervielfachten Beträge unter Bedachtnahme auf Paragraph 75, Absatz 46, für jedes Studienjahr durch Verordnung festzustellen.
(3)Absatz 3Studierende, denen eine Studienbeihilfe für das Sommersemester und das folgende Wintersemester bewilligt wurde, erhalten ab 1. September eine Studienbeihilfe in der aufgrund der Verordnung neu berechneten Höhe, ohne dass es eines eigenen Antrags bedarf.
In Kraft seit 01.11.2022 bis 31.12.2024
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