§ 30 StudFG

StudFG - Studienförderungsgesetz 1992

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Die Bemessungsgrundlage des Studierenden, seiner Eltern sowie seines Ehegatten oder seines eingetragenen Partners umfasst das Einkommen gemäß den §§ 8 bis 10 abzüglich der Freibeträge gemäß Abs. 4 und der nachstehenden Absetzbeträge für die Personen, für die entweder der Studierende, einer seiner Elternteile oder sein Ehegatte oder eingetragener Partner kraft Gesetzes zum Unterhalt verpflichtet ist:

1.

für jede Person bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres 3 000 Euro;

2.

für jede Person nach Vollendung des 6. Lebensjahres bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 4 400 Euro;

3.

für jede Person nach Vollendung des 14. Lebensjahres bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 5 200 Euro;

4.

für jede Person nach Vollendung des 18. Lebensjahres, die gemäß § 123 Abs. 4 ASVG als Angehörige gilt oder begünstigt in der Krankenversicherung selbst versichert ist oder die Studienbeihilfe bezieht, 6 720 Euro; sofern es sich um Studierende handelt, die auswärtig im Sinne des § 26 Abs. 3 sind, 9 610 Euro;

5.

für jedes erheblich behinderte Kind, dessen Grad der Behinderung nach bundesgesetzlichen Vorschriften mit mindestens 50% festgestellt ist, weitere 3 000 Euro;

6.

für jede weitere Person, für die eine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung besteht, 5 700 Euro.

(2) Für den Studierenden selbst und den zweiten Elternteil steht kein Absetzbetrag zu.

(3) Leben die Eltern nicht im gemeinsamen Haushalt, sind für jeden Elternteil die Bemessungsgrundlagen getrennt zu berechnen. Sind beide Elternteile für dieselbe Person kraft Gesetzes zum Unterhalt verpflichtet, ist das Einkommen jedes Elternteiles um die Hälfte des für diese Person zu berücksichtigenden Absetzbetrages zu vermindern. Ist jedoch das Einkommen eines Elternteiles geringer als der demnach abzuziehende Betrag, so ist der sein Einkommen übersteigende Teilbetrag vom Einkommen des anderen Elternteiles abzuziehen.

(4) Als Freibeträge sind zu berücksichtigen

1.

bei den Eltern sowie dem Ehegatten oder dem eingetragenen Partner des Studierenden,

a)

wenn Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 25 Abs. 1 EStG 1988 zur Berechnung herangezogen werden, jeweils weitere 1 650 Euro;

b)

wenn nur bei einem Elternteil Einkünfte im Sinne der lit. a herangezogen werden, bei diesem 2 350 Euro;

2.

bei den Eltern und dem Ehegatten oder dem eingetragenen Partner des Studierenden jeweils weitere 1 600 Euro, sofern ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 25 Abs. 1 EStG 1988 und steuerfreie Bezüge gemäß § 9 Z 1 und Z 3 zur Berechnung herangezogen werden.

(5) Die Freibeträge dürfen jedoch die Summe der Einkünfte der jeweiligen Personen aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 25 Abs. 1 EStG 1988 nicht überschreiten.

In Kraft seit 01.09.2022 bis 31.12.9999
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