Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024
(1)Absatz einsDie maximale Studienbeihilfe nach Selbsterhalt beträgt monatlich 891 Euro(Anm. 1)Anmerkung 1).
(2)Absatz 2Selbsterhalt liegt vor, wenn sich Studierende vor der Zuerkennung einer Studienbeihilfe nach Selbsterhalt durch Einkünfte im Sinne dieses Bundesgesetzes mindestens vier Jahre zur Gänze selbst erhalten haben und das jährliche Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes während dieser Zeit wenigstens die Höhe von 11 000 Euro erreicht hat.
(3)Absatz 3Zeiten des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes sowie Zeiten, in denen eine Tätigkeit im Rahmen einer Maßnahme gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl I Nr. 17/2012, ausgeübt wird, sind für die Dauer des Selbsterhaltes jedenfalls zu berücksichtigen.Zeiten des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes sowie Zeiten, in denen eine Tätigkeit im Rahmen einer Maßnahme gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, des Freiwilligengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2012,, ausgeübt wird, sind für die Dauer des Selbsterhaltes jedenfalls zu berücksichtigen.
(4)Absatz 4Nach dem vollendeten 27. Lebensjahr beträgt die maximale Studienbeihilfe nach Selbsterhalt 923 Euro(Anm. 2)Anmerkung 2).
(5)Absatz 5Erhöhungsbeträge gemäß § 26 Abs. 7 und 8 gebühren unter Berücksichtigung des § 27 Abs. 3 auch bei einer Studienbeihilfe nach Selbsterhalt.Erhöhungsbeträge gemäß Paragraph 26, Absatz 7 und 8 gebühren unter Berücksichtigung des Paragraph 27, Absatz 3, auch bei einer Studienbeihilfe nach Selbsterhalt.
In Kraft seit 01.11.2022 bis 31.12.9999
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