§ 38 StudFG

Studienförderungsgesetz 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.05.2018 bis 31.12.9999

(1) Die Senate bestehen jeweils aus einer rechtskundigen Lehrperson der in § 3 genannten Ausbildungseinrichtungen, zwei Studierenden der in § 3 genannten Ausbildungseinrichtungen und einem Bediensteten der Studienbeihilfenbehörde.

(2) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Senate bestellt die Bundesministerin oder der Bundesminister für WissenschaftBildung, ForschungWissenschaft und WirtschaftForschung, nach Anhörung der Rektoren (Leiter) der in § 3 genannten Ausbildungseinrichtungen, des Vorsitzenden der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und des Leiters der Studienbeihilfenbehörde. Steht keine ausreichende Zahl rechtskundiger Lehrpersonen zur Verfügung, so sind andere rechtskundige Bedienstete der jeweiligen Ausbildungseinrichtungen zu bestellen.

(3) Vorsitzender des Senates ist das rechtskundige Mitglied. Diesem gebührt ein Sitzungsgeld, das durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für WissenschaftBildung, ForschungWissenschaft und WirtschaftForschung unter Berücksichtigung der zeitlichen Belastung festzulegen ist, und der Ersatz des durch die Sitzungen verursachten Baraufwandes.

Stand vor dem 16.05.2018

In Kraft vom 01.09.2016 bis 16.05.2018

(1) Die Senate bestehen jeweils aus einer rechtskundigen Lehrperson der in § 3 genannten Ausbildungseinrichtungen, zwei Studierenden der in § 3 genannten Ausbildungseinrichtungen und einem Bediensteten der Studienbeihilfenbehörde.

(2) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Senate bestellt die Bundesministerin oder der Bundesminister für WissenschaftBildung, ForschungWissenschaft und WirtschaftForschung, nach Anhörung der Rektoren (Leiter) der in § 3 genannten Ausbildungseinrichtungen, des Vorsitzenden der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und des Leiters der Studienbeihilfenbehörde. Steht keine ausreichende Zahl rechtskundiger Lehrpersonen zur Verfügung, so sind andere rechtskundige Bedienstete der jeweiligen Ausbildungseinrichtungen zu bestellen.

(3) Vorsitzender des Senates ist das rechtskundige Mitglied. Diesem gebührt ein Sitzungsgeld, das durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für WissenschaftBildung, ForschungWissenschaft und WirtschaftForschung unter Berücksichtigung der zeitlichen Belastung festzulegen ist, und der Ersatz des durch die Sitzungen verursachten Baraufwandes.

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