§ 31 StNSchG 2017

Steiermärkisches Naturschutzgesetz 2017 – StNSchG 2017

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.11.2019 bis 31.12.9999

(1) Zur Bestreitung der Kosten von Maßnahmen zur Erhaltung, Pflege und Gestaltung der Landschaft wird als Sondervermögen des Landes ein Landschaftspflegefonds – im Folgenden kurz Fonds bezeichnet – errichtet.

(2) Dem Fonds sind zuzuleiten:

1.

vom Landtag zu beschließende Mittel;

2.

allfällige Zuschüsse anderer Gebietskörperschaften;

3.

eine allfällige zweckgewidmete Abgabe;

4.

Geldstrafen gemäß § 41;

5.

Beiträge gemäß § 27 Abs. 45;

6.

sonstige Zuwendungen.

(3) Die Mittel des Fonds sind von der Landesregierung zu verwalten. Der Fonds besitzt keine eigene Rechtspersönlichkeit. Zweckwidmungen sonstiger Zuwendungen gemäß Abs. 2 Z. 6 sind nach Maßgabe des Abs. 4 zu berücksichtigen

(4) Mittel des Fonds sind zu verwenden für

1.

Erhaltungsmaßnahmen gemäß § 13 Abs. 5;

2.

Entschädigungen gemäß § 32;

3.

den vertraglichen Naturschutz gemäß § 33;

4.

den Ankauf von Grundstücken gemäß § 32 Abs. 2;

5.

Maßnahmen zur Landschaftspflege;

6.

Maßnahmen zur Durchführung von Artenschutzprogrammen;

7.

Erhebungen von Grundlagen;

8.

Beiträge zu den Erhaltungs- und Gestaltungsmaßnahmen der Naturparke gemäß § 10 Abs. 3;

9.

die Öffentlichkeitsarbeit;

10.

die Gebietsbetreuung;

11.

Beiträge zur Verbesserung der ökologischen Infrastruktur (z. B. durch die Erhaltung extensiver Nutzungsformen, charakteristischer Landschaftselemente und ökologisch bedeutsamer Strukturen oder die Schaffung eines Biotopverbundes);

12.

die Förderung naturnaher Erholungsformen;

13.

die Förderung naturwissenschaftlicher Bildung und Umwelterziehung;

14.

Beiträge zur Schaffung und Erhaltung von Einrichtungen für eine Begegnung des Menschen mit der Natur.

(5) Auf eine Förderung aus Mitteln des Fonds besteht kein Rechtsanspruch.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2019

Stand vor dem 13.11.2019

In Kraft vom 01.08.2017 bis 13.11.2019

(1) Zur Bestreitung der Kosten von Maßnahmen zur Erhaltung, Pflege und Gestaltung der Landschaft wird als Sondervermögen des Landes ein Landschaftspflegefonds – im Folgenden kurz Fonds bezeichnet – errichtet.

(2) Dem Fonds sind zuzuleiten:

1.

vom Landtag zu beschließende Mittel;

2.

allfällige Zuschüsse anderer Gebietskörperschaften;

3.

eine allfällige zweckgewidmete Abgabe;

4.

Geldstrafen gemäß § 41;

5.

Beiträge gemäß § 27 Abs. 45;

6.

sonstige Zuwendungen.

(3) Die Mittel des Fonds sind von der Landesregierung zu verwalten. Der Fonds besitzt keine eigene Rechtspersönlichkeit. Zweckwidmungen sonstiger Zuwendungen gemäß Abs. 2 Z. 6 sind nach Maßgabe des Abs. 4 zu berücksichtigen

(4) Mittel des Fonds sind zu verwenden für

1.

Erhaltungsmaßnahmen gemäß § 13 Abs. 5;

2.

Entschädigungen gemäß § 32;

3.

den vertraglichen Naturschutz gemäß § 33;

4.

den Ankauf von Grundstücken gemäß § 32 Abs. 2;

5.

Maßnahmen zur Landschaftspflege;

6.

Maßnahmen zur Durchführung von Artenschutzprogrammen;

7.

Erhebungen von Grundlagen;

8.

Beiträge zu den Erhaltungs- und Gestaltungsmaßnahmen der Naturparke gemäß § 10 Abs. 3;

9.

die Öffentlichkeitsarbeit;

10.

die Gebietsbetreuung;

11.

Beiträge zur Verbesserung der ökologischen Infrastruktur (z. B. durch die Erhaltung extensiver Nutzungsformen, charakteristischer Landschaftselemente und ökologisch bedeutsamer Strukturen oder die Schaffung eines Biotopverbundes);

12.

die Förderung naturnaher Erholungsformen;

13.

die Förderung naturwissenschaftlicher Bildung und Umwelterziehung;

14.

Beiträge zur Schaffung und Erhaltung von Einrichtungen für eine Begegnung des Menschen mit der Natur.

(5) Auf eine Förderung aus Mitteln des Fonds besteht kein Rechtsanspruch.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2019

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