§ 43 Stmk. VRG Verordnung über die Durchführung der Volksabstimmung

Steiermärkisches Volksrechtegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.10.2005 bis 31.12.9999

(1) Hat die Landesregierung entschieden, daß der Antrag zulässig ist, hat sie unverzüglich mit Verordnung eine Volksabstimmung über das Volksbegehren anzuordnen.

(2) Die Verordnung hat

a)

die Frage, ob das Volksbegehren neuerlich dem Landtag zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung vorgelegt werden soll,

b)

den vollen Wortlaut des Volksbegehrens,

c)

den Tag der Volksabstimmung,

d)

den Stichtag, der jedoch nicht vor dem Tag der Anordnung der Volksabstimmung liegen darf,(Anm.: entfallen)

zu enthalten.

zu enthalten.

(3) Die Verordnung ist im Landesgesetzblatt kundzumachen sowie in geeigneter Form in Presse und Rundfunk bekanntzumachen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 94/2005

Stand vor dem 13.10.2005

In Kraft vom 01.01.1987 bis 13.10.2005

(1) Hat die Landesregierung entschieden, daß der Antrag zulässig ist, hat sie unverzüglich mit Verordnung eine Volksabstimmung über das Volksbegehren anzuordnen.

(2) Die Verordnung hat

a)

die Frage, ob das Volksbegehren neuerlich dem Landtag zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung vorgelegt werden soll,

b)

den vollen Wortlaut des Volksbegehrens,

c)

den Tag der Volksabstimmung,

d)

den Stichtag, der jedoch nicht vor dem Tag der Anordnung der Volksabstimmung liegen darf,(Anm.: entfallen)

zu enthalten.

zu enthalten.

(3) Die Verordnung ist im Landesgesetzblatt kundzumachen sowie in geeigneter Form in Presse und Rundfunk bekanntzumachen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 94/2005

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