(1) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten haben für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung zu sorgen. Sofern der Berufsschulpflichtige im Haushalt des Arbeitgebers (Lehrherren) wohnt, tritt dieser hinsichtlich der im ersten Satz genannten Pflichten an die Stelle der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Handelt es sich um eigenberechtigte Schüler, treffen sie diese Pflichten selbst.
(2) (Anm.: entfallen)
(3) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten sind nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit verpflichtet, den Schüler für den Schulbesuch mit den notwendigen Unterrichtsmitteln auszustatten, sofern diese nicht beigestellt werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/1995
0 Kommentare zu § 21 Stmk. SLFS