(1) Die Berufsschule kann in folgenden Fachrichtungen geführt werden:
a) | Landwirtschaft; | |||||||||
b) | ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement; | |||||||||
c) | Gartenbau; | |||||||||
d) | Weinbau und Kellerwirtschaft; | |||||||||
e) | Obstbau; | |||||||||
f) | Molkerei- und Käsereiwirtschaft; | |||||||||
g) | Bienenwirtschaft; | |||||||||
h) | Forstwirtschaft. |
(2) Die Berufsschule kann bei gleichem Unterrichtsausmaß geführt werden als
a) | ganzjährige Schule; | |||||||||
b) | saisonmäßige Schule mit einem auf eine bestimmte Jahreszeit zusammengezogenen vollschulartigen Unterricht; | |||||||||
c) | lehrgangsmäßige Schule mit einem mehrere Wochen dauernden vollschulartigen Unterricht. |
(3) Die Berufsschule kann ein bis drei Schulstufen umfassen, wobei jeder Schulstufe eine Klasse zu entsprechen hat. Unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 9 können Klassen gleicher Schulstufe verschiedener Fachrichtungen bzw. nach Beschluss der Schulkonferenz Klassen unterschiedlicher Schulstufe und gleicher Fachrichtung zur Unterrichtserteilung in bestimmten Gegenständen zu einer Klasse zusammengefasst werden.
(4) Das Unterrichtsausmaß in den Pflichtgegenständen ist mit mindestens 600 Stunden festzulegen. Es darf 1200 Stunden nicht übersteigen.
(5) Die Art der Führung der Berufsschule, die Fachrichtung, die Anzahl der Schulstufen, die Organisationsform und das Unterrichtsausmaß sowie die Verteilung der Gesamtunterrichtsstunden auf die Schulstufen hat die Schulbehörde durch Verordnung zu bestimmen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 104/2020
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