Land- und forstwirtschaftliche Lehrlinge haben die Berufsschule während des Lehrverhältnisses zu besuchen, soweit sie die Schulpflicht dieser Fachrichtung nicht bereits vor Beginn bzw. während des Lehrverhältnisses erfolgreich erfüllt haben.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/1995, LGBl. Nr. 77/2007
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