§ 25 Stmk. SLFS

Stmk. SLFS - Steiermärkisches land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Im Lehrplan der land- und forstwirtschaftlichen Fachschule sind als Pflichtgegenstände vorzusehen:

a)

Religion, Deutsch, Lebende Fremdsprache, Mathematik, Politische Bildung, Rechtskunde und Bewegung und Sport;

b)

die im Hinblick auf die jeweilige Fachrichtung der Schule und die künftige Berufstätigkeit der Absolventen erforderlichen naturkundlichen, fachtheoretischen, praktischwirtschaftlichen und berufskundlichen Unterrichtsgegenstände.

(2) Neben den in Abs. 1 angeführten Pflichtgegenständen können schulautonome Gegenstände oder Freigegenstände nur insoweit vorgesehen werden, als die Erteilung des Unterrichtes in diesen Gegenständen im Hinblick auf die allgemeine Entwicklung (Stand der Wissenschaft, Strukturwandel in der Land- und Forstwirtschaft) zweckmäßig erscheint, oder für die Berufstätigkeit in den Produktions- und Dienstleistungsverhältnissen, unter denen Schüler ihren künftigen Beruf voraussichtlich ausüben werden, Hilfe bieten kann.

(3) An Fachschulen, die auf eine vorgelagerte Berufs- bzw. Schulausbildung aufbauen, können unter Bedachtnahme auf die bisherige Ausbildung im Abs. 1 vorgesehene Pflichtgegenstände entfallen.

(4) Die Lehrpläne sind durch Verordnung der Schulbehörde zu erlassen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 27/1987, LGBl. Nr. 74/1995, LGBl. Nr. 77/2007, LGBl. Nr. 104/2020

In Kraft seit 01.09.2020 bis 31.12.9999
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