§ 21 Stmk. SLFS Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Schulpflicht

Steiermärkisches land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.10.1995 bis 31.12.9999

(1) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten haben für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung zu sorgen. Sofern der Berufsschulpflichtige im Haushalt des Arbeitgebers (Lehrherren) wohnt, tritt dieser hinsichtlich der im ersten Satz genannten Pflichten an die Stelle der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Handelt es sich um eigenberechtigte Schüler, treffen sie diese Pflichten selbst.

(2) Die Arbeitgeber (LehrherrenAnm.: entfallen) haben Beginn und Beendigung des Arbeits(Lehr)verhältnisses, insbesondere auch im Falle der im Betrieb beschäftigten Familienangehörigen, jeweils binnen zwei Wochen der zuständigen Gemeinde (§ 22) zu melden.

(3) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten sind nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit verpflichtet, den Schüler für den Schulbesuch mit den notwendigen Unterrichtsmitteln auszustatten, sofern diese nicht beigestellt werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/1995

Stand vor dem 18.10.1995

In Kraft vom 01.04.1977 bis 18.10.1995

(1) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten haben für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung zu sorgen. Sofern der Berufsschulpflichtige im Haushalt des Arbeitgebers (Lehrherren) wohnt, tritt dieser hinsichtlich der im ersten Satz genannten Pflichten an die Stelle der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Handelt es sich um eigenberechtigte Schüler, treffen sie diese Pflichten selbst.

(2) Die Arbeitgeber (LehrherrenAnm.: entfallen) haben Beginn und Beendigung des Arbeits(Lehr)verhältnisses, insbesondere auch im Falle der im Betrieb beschäftigten Familienangehörigen, jeweils binnen zwei Wochen der zuständigen Gemeinde (§ 22) zu melden.

(3) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten sind nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit verpflichtet, den Schüler für den Schulbesuch mit den notwendigen Unterrichtsmitteln auszustatten, sofern diese nicht beigestellt werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/1995

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