Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Zur Erfüllung der Aufgabe der Berufs- oder Fachschule regelt das III.Hauptstück dieses Gesetzes die innere Ordnung des land- und forstwirtschaftlichen Schulwesens, als Grundlage des Zusammenwirkens von Lehrern, Schülern und Erziehungsberechtigten als Schulgemeinschaft.
In Kraft seit 01.04.1977 bis 31.12.9999
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