(1) Land- und forstwirtschaftliche Lehrlinge haben die dem Lehrverhältnis entsprechende Fachrichtung der Berufsschule zu besuchen.
(2) Besteht eine Berufsschule mit der Fachrichtung des Ausbildungszweiges nicht oder hat der Berufsschulpflichtige keine Möglichkeit, eine Berufsschule einschlägiger Fachrichtung zu besuchen, so hat er seiner Schulpflicht in einer Berufsschule mit der Fachrichtung „Landwirtschaft“ nachzukommen.
(3) Der Besuch einer Fachschule kann die Berufsschule ganz oder teilweise ersetzen. Wenn der Besuch einer Fachschule die Berufsschule ersetzt, hat der Schüler im Falle des Ausscheidens oder vorzeitigen Austrittes aus der Fachschule die Berufsschule zu besuchen.
(4) Die in der Berufsschule (Fachschule) eines anderen Bundeslandes zurückgelegte Schulzeit ist unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des Abs. 1 für die Erfüllung der Berufsschulpflicht anzurechnen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/1995
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