(1) Als ordentlicher Schüler ist nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 31 bis 33 aufzunehmen, wer:
a) | die gesetzlichen Aufnahmevoraussetzungen für die betreffende Schule und Schulstufe erfüllt; | |||||||||
b) | die Unterrichtssprache der betreffenden Schule so weit beherrscht, daß er dem Unterricht zu folgen vermag und | |||||||||
c) | die körperliche (gesundheitliche) Eignung für die betreffende Schule besitzt, zu deren Feststellung im Zweifelsfalle ein Gutachten des Amtsarztes einzuholen ist. |
(2) Die Aufnahme eines Aufnahmebewerbers als ordentlicher Schüler während des Unterrichtsjahres bedarf, ausgenommen bei der Erfüllung der Schulpflicht, der Bewilligung der Schulbehörde. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn wichtige, in der Person des Schülers oder seiner Erziehungsberechtigten liegenden Gründe gegeben sind.
(3) Ein Aufnahmebewerber, der die Aufnahme in eine Schulstufe anstrebt,
a) | ohne durch das Zeugnis einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Berufs- oder Fachschule zur Aufnahme in die betreffende Schulstufe berechtigt zu sein, ferner | |||||||||
b) | nicht jünger ist, als der betreffenden Schulstufe entspricht und | |||||||||
c) | nicht eine Schulstufe besucht hat, deren erfolgreicher Abschluß zur Aufnahme in die angestrebte Schulstufe berechtigt, | |||||||||
ist vom Schulleiter zur Ablegung einer Einstufungsprüfung zuzulassen. Zweck der Einstufungsprüfung ist die Feststellung, ob die Vorbildung des Aufnahmebewerbers für die angestrebte Schulstufe ausreicht. Die näheren Bestimmungen über die Aufnahme auf Grund einer Einstufungsprüfung sind unter Berücksichtigung der Aufgabe und des Lehrplanes der einzelnen Schularten und Fachrichtungen durch Verordnung der Schulbehörde zu erlassen. |
(4) Die Aufnahme gilt ohne weitere Anmeldung für alle an der betreffenden Schule geführten Schulstufen derselben Schulart und Fachrichtung bis zur Beendigung des Schulbesuches im Sinne des § 55.
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