§ 29 Stmk. SLFS Aufnahme als ordentlicher Schüler

Stmk. SLFS - Steiermärkisches land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Als ordentlicher Schüler ist nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 31 bis 33 aufzunehmen, wer:

a)

die gesetzlichen Aufnahmevoraussetzungen für die betreffende Schule und Schulstufe erfüllt;

b)

die Unterrichtssprache der betreffenden Schule so weit beherrscht, daß er dem Unterricht zu folgen vermag und

c)

die körperliche (gesundheitliche) Eignung für die betreffende Schule besitzt, zu deren Feststellung im Zweifelsfalle ein Gutachten des Amtsarztes einzuholen ist.

(2) Die Aufnahme eines Aufnahmebewerbers als ordentlicher Schüler während des Unterrichtsjahres bedarf, ausgenommen bei der Erfüllung der Schulpflicht, der Bewilligung der Schulbehörde. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn wichtige, in der Person des Schülers oder seiner Erziehungsberechtigten liegenden Gründe gegeben sind.

(3) Ein Aufnahmebewerber, der die Aufnahme in eine Schulstufe anstrebt,

a)

ohne durch das Zeugnis einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Berufs- oder Fachschule zur Aufnahme in die betreffende Schulstufe berechtigt zu sein, ferner

b)

nicht jünger ist, als der betreffenden Schulstufe entspricht und

c)

nicht eine Schulstufe besucht hat, deren erfolgreicher Abschluß zur Aufnahme in die angestrebte Schulstufe berechtigt,

ist vom Schulleiter zur Ablegung einer Einstufungsprüfung zuzulassen. Zweck der Einstufungsprüfung ist die Feststellung, ob die Vorbildung des Aufnahmebewerbers für die angestrebte Schulstufe ausreicht. Die näheren Bestimmungen über die Aufnahme auf Grund einer Einstufungsprüfung sind unter Berücksichtigung der Aufgabe und des Lehrplanes der einzelnen Schularten und Fachrichtungen durch Verordnung der Schulbehörde zu erlassen.

(4) Die Aufnahme gilt ohne weitere Anmeldung für alle an der betreffenden Schule geführten Schulstufen derselben Schulart und Fachrichtung bis zur Beendigung des Schulbesuches im Sinne des § 55.

In Kraft seit 01.04.1977 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 29 Stmk. SLFS


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 29 Stmk. SLFS selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 29 Stmk. SLFS


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 29 Stmk. SLFS


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 29 Stmk. SLFS eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 28 Stmk. SLFS
§ 30 Stmk. SLFS