(1) Die land- und forstwirtschaftliche Fachschule kann in allen Berufen der Land- und Forstwirtschaft oder als fachbereichsübergreifende Fachschule geführt werden. Darüber hinaus können Fachschulen eingerichtet werden, die den regionalen Entwicklungsmöglichkeiten in der Land- und Forstwirtschaft Rechnung tragen.
(2) Die Fachschule kann geführt werden als:
1. | ganzjährige Schule; | |||||||||
2. | saisonmäßige Schule mit einem auf eine bestimmte Jahreszeit zusammengezogenen vollschulartigen Unterricht oder | |||||||||
3. | teilweise ganzjährige und teilweise saisonmäßige Schule. |
(3) Die Fachschule kann je nach Organisationsform ein bis vier Schulstufen umfassen, wobei jeder Schulstufe eine Klasse zu entsprechen hat. Unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 9 können Klassen gleicher Schulstufe verschiedener Fachrichtungen bzw. nach Beschluss der Lehrerkonferenz Klassen unterschiedlicher Schulstufe und gleicher Fachrichtung zur Unterrichtserteilung in bestimmten Gegenständen zu einer Klasse zusammengefasst werden.
(4) Bei Fachschulen, die den Besuch der Berufsschule ersetzen, ist das Unterrichtsausmaß in den Pflichtgegenständen mindestens mit 1.800 Unterrichtsstunden, verteilt auf mindestens zwei Schuljahre, festzusetzen.
(5) Bei Fachschulen in denen das neunte Schuljahr der allgemeinen Schulpflicht erfüllt werden kann und durch deren Besuch die Berufsschule ersetzt wird, ist das Unterrichtsausmaß in den Pflichtgegenständen mindestens mit 2.400 Unterrichtsstunden festzusetzen, wobei im ersten Schuljahr mindestens 1.300 Unterrichtsstunden vorzusehen sind. Diese Fachschulen der Fachrichtung ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement erhalten die Bezeichnung „Fachschule für Land- und Ernährungswirtschaft“.
(6) Das „Bildungshaus Schloss Sankt Martin“ als Einrichtung des Landes hat für die Weiterbildung der Mitarbeiter und der Absolventen der Berufs- und Fachschulen Sorge zu tragen.
(7) Bei Fachschulen, die auf eine vorgelagerte Berufsausbildung oder eine nach der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht erfolgten Schulausbildung aufbauen (weiterführende Fachschule), ist das Unterrichtsausmaß in den Pflichtgegenständen mit mindestens 500 Unterrichtsstunden festzusetzen.
(8) Die Art der Führung der Fachschule, die Fachrichtung, die Anzahl der Schulstufen, die Organisationsform und das Unterrichtsausmaß sowie die Verteilung der Gesamtunterrichtsstunden auf die Schulstufen hat die Schulbehörde durch Verordnung zu bestimmen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 27/1987, LGBl. Nr. 74/1995, LGBl. Nr. 104/2020
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