(1) Schultage innerhalb des Unterrichtsjahres sind, sofern diese Tage nicht gemäß der Bestimmungen des § 11 schulfrei sind:
a) | an lehrgangsmäßigen Schulen die innerhalb der Lehrgangsdauer liegenden Tage; | |||||||||
b) | an ganzjährigen und saisonmäßigen Schulen alle Tage des Unterrichtsjahres. |
(2) Die durch den Lehrplan bestimmte Gesamtwochenstundenzahl ist vom Schulleiter möglichst gleichmäßig auf die einzelnen Schultage der Woche aufzuteilen.
(3) Der Unterricht darf nicht vor sieben Uhr beginnen und am Vormittag höchstens fünf Unterrichtsstunden, wenn mindestens drei Stunden auf praktischen Unterricht entfallen, höchstens sechs Unterrichtsstunden dauern. Zwischen den einzelnen Unterrichtseinheiten sind nach Bedarf ausreichende Pausen vorzusehen. In der Mittagszeit ist eine ausreichende Pause zur Einnahme eines Mittagessens und zur Vermeidung von Überanstrengung der Schüler festzusetzen. Der Nachmittagsunterricht soll nicht länger als bis 18 Uhr dauern, am Samstag soll der Unterricht höchstens fünf Unterrichtsstunden dauern.
(4) An Schulen, denen zur Durchführung des praktischen Unterrichtes ein Lehrbetrieb angeschlossen ist, soll der praktische Unterricht frühestens um sechs Uhr begonnen werden, sofern es sich nicht um Kurse gemäß § 3 Abs. 3 handelt.
(5) Der Unterricht erfolgt an fünf Tagen in der Woche. Aus schulorganisatorischen Erfordernissen kann die Schulbehörde durch Verordnung, abweichend von den Bestimmungen gemäß der Abs. 1 und 2 unter Wahrung des im Lehrplan vorgesehenen Wochenstundenausmaßes eine Ausweitung des Unterrichtes auf sechs Tage in der Woche verfügen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 104/2020
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