§ 26 Stmk. SLFS (Steiermärkisches land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz), Übertritt von der Fachschule eines anderen Bundeslandes - JUSLINE Österreich
§ 26 Stmk. SLFS Übertritt von der Fachschule eines anderen Bundeslandes
Stmk. SLFS - Steiermärkisches land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
Die in einer Fachschule eines anderen Bundeslandes zurückgelegte Schulzeit ist von der Schulbehörde auf die Zeit des Besuches einer Fachschule gleicher oder verwandter Fachrichtung nach Maßgabe der Vergleichbarkeit des Unterrichtsausmaßes anzurechnen.
In Kraft seit 01.04.1977 bis 31.12.9999
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