§ 16 Stmk. SLFS

Stmk. SLFS - Steiermärkisches land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Im Lehrplan der Berufsschule sind als Pflichtgegenstände vorzusehen:

a)

für alle Fachrichtungen:

Religion, Deutsch einschließlich Schriftverkehr, Rechnen, Politische Bildung, Lebenskunde, Bewegung und Sport, praktischer Unterricht;

b)

für die Fachrichtung Landwirtschaft:

Pflanzenbau, Tierhaltung, Landtechnik und Baukunde;

c)

für die Fachrichtung ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement:

Hauswirtschaft, Landwirtschaft;

d)

für die Fachrichtung Gartenbau:

Gemüsebau, Zierpflanzenbau, Baumschulwesen;

e)

für die Fachrichtung Weinbau:

Pflanzenbau, Weinbau;

f)

für die Fachrichtung Obstbau:

Pflanzenbau, Obstbau;

g)

für die Fachrichtung Molkerei- und Käsereiwirtschaft:

Milchgewinnung, Milchverarbeitung, Milchuntersuchung;

h)

für die Fachrichtung Bienenwirtschaft:

Bienenkunde;

i)

für die Fachrichtung Forstwirtschaft:

Waldwirtschaft, Forst- und Arbeitstechnik, Landwirtschaft.

(2) Darüber hinaus sind im Lehrplan jene weiteren allgemeinbildenden, naturkundlichen, fachtheoretischen, praktisch-wirtschaftlichen und berufskundlichen Unterrichtsgegenstände, die im Hinblick auf die voraussichtliche künftige Berufstätigkeit der Schüler erforderlich sind, vorzusehen.

(3) Die Lehrpläne sind durch Verordnung der Schulbehörde zu erlassen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 27/1987, LGBl. Nr. 77/2007, LGBl. Nr. 104/2020

In Kraft seit 01.09.2020 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 16 Stmk. SLFS


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 16 Stmk. SLFS selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 16 Stmk. SLFS


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 16 Stmk. SLFS


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 16 Stmk. SLFS eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 15 Stmk. SLFS
§ 17 Stmk. SLFS