a) | die Schüler durch Vermittlung von Fachkenntnissen und Fertigkeiten auf die selbständige Führung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes oder Haushaltes und auf die Ausübung einer sonstigen verantwortlichen Tätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft bzw. der ländlichen Region vorzubereiten und sie in die Lage zu versetzen, die Aufgaben der Land- und Forstwirtschaft im ländlichen Raum zu erfüllen. | |||||||||
b) | die Schüler zu demokratischen, heimatverbundenen, sittlich und religiös gefestigten und sozial denkenden Staatsbürgern heranzubilden und | |||||||||
c) | die Verbundenheit mit dem bäuerlichen Berufsstand zu fördern; | |||||||||
d) | die Allgemeinbildung der Schüler zu erweitern und zu vertiefen. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/1995, LGBl. Nr. 104/2020
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