(1) Die Aufnahme eines Schülers in eine öffentliche Berufsschule erfolgt durch eine schriftliche Zuweisung durch die Schulleitung; sie hat so zeitgerecht zu erfolgen, daß es dem Schulpflichtigen möglich ist, ab dem festgesetzten Schulbeginn seiner Schulpflicht an einer bestimmten Berufsschule nachzukommen.
(2) (Anm.: entfallen)
(3) Auf Grund einer Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG sind auch Schulpflichtige, die in einem anderen Bundesland beschäftigt oder wohnhaft sind, in die entsprechende Berufsschule aufzunehmen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr.74/1995, LGBl. Nr. 104/2020
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