(1) Die Unterrichtsstunde hat 50 Minuten zu dauern. Die Schulbehörde kann aus Gründen des Lehrplanes oder der Notwendigkeit von Wechselunterricht durch Verordnung die Dauer aller oder einzelner Unterrichtsstunden für einzelne Schulen mit 45 Minuten festsetzen.
(2) Zwischen den einzelnen Unterrichtsstunden sind vom Schulleiter ausreichend Pausen in der Dauer von mindestens fünf bis höchstens 20 Minuten vorzusehen. Wenn es die Art des Unterrichtsgegenstandes oder die Stundenplangestaltung erfordert, können zwei Unterrichtsstunden ohne Pause aneinaderschließen; die Dauer der hierauf folgenden Pause hat mindestens 10 Minuten zu betragen.
(3) Die Stunden des praktischen Unterrichtes können in dem nach der Art des Unterrichtsgegenstandes notwendigen Ausmaß und ohne Verlängerung der darauffolgenden Pause aneinanderschließen; in diesem Fall sind den Schülern jedoch Ruhepausen im Ausmaß der sonst auf die Pausen entfallenden Zeit, entsprechend dem Arbeitsablauf einzeln oder in Gruppen, zu gewähren.
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