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(1) Neu-, Zu- und Umbauten von Betriebsstätten bedürfen – unbeschadet der baubehördlichen Genehmigung – auch einer Genehmigung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes (Abschnitt II) durch die Landesregierung. Diese Genehmigung kann unter Auflagen erteilt werden.
(2) Die Benützung einer Betriebsstätte bedarf einer Genehmigung. Diese darf erst dann erteilt werden, wenn die Betriebsstätte allen vom Gesetz normierten Anforderungen entspricht.
(3) Rechte aus Bescheiden oder Erkenntnissen über die Genehmigung von Betriebsstätten kann auch der Rechtsnachfolger der Bewilligungsinhaberin/des Bewilligungsinhabers geltend machen. Aus solchen BescheidenBewilligungen erwachsende Pflichten treffen auch die Rechtsnachfolgerin/den Rechtsnachfolger.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
(1) Neu-, Zu- und Umbauten von Betriebsstätten bedürfen – unbeschadet der baubehördlichen Genehmigung – auch einer Genehmigung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes (Abschnitt II) durch die Landesregierung. Diese Genehmigung kann unter Auflagen erteilt werden.
(2) Die Benützung einer Betriebsstätte bedarf einer Genehmigung. Diese darf erst dann erteilt werden, wenn die Betriebsstätte allen vom Gesetz normierten Anforderungen entspricht.
(3) Rechte aus Bescheiden oder Erkenntnissen über die Genehmigung von Betriebsstätten kann auch der Rechtsnachfolger der Bewilligungsinhaberin/des Bewilligungsinhabers geltend machen. Aus solchen BescheidenBewilligungen erwachsende Pflichten treffen auch die Rechtsnachfolgerin/den Rechtsnachfolger.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013