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(1) Die Landesregierung kann frühestens nach der ersten öffentlichen Vorführung untersagen, dass Filme oder auf sonstigen Bildträgern aufgezeichnete Laufbilder, von denen eine schädliche Einwirkung auf die körperliche, geistige, seelische oder sittliche Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen aller oder bestimmter Altersgruppen zu befürchten ist, vor Kindern und Jugendlichen der jeweiligen Altersstufen aufgeführt werden. Bei der Entscheidung über eine Zulassung ist auf sonstige Umwelteinflüsse, insbesondere durch andere Massenmedien, Bedacht zu nehmen.
(2) Vor der ersten öffentlichen Aufführung bestimmter Filme oder bestimmter auf sonstigen Bildträgern aufgezeichneten Laufbildern kann die Landesregierung durch Bescheid feststellen, daß ein Film zur Aufführung vor Kindern oder Jugendlichen bestimmter Altersstufen geeignet ist. Vor Erlassung des Bescheides ist der bei der Landesregierung eingerichtete Beirat (§ 15) zu hören. Liegt bereits ein Gutachten der Jugendfilmkommission beim Bundesministerium für Unterricht und Kunst oder einer von Vertretern der Bundesländer beschickten Kommission vor, so kann auf eine Anhörung des Beirates verzichtet werden.
(3) In einem Bescheid gemäß Abs. 1 kann eine Vorführung für folgende Altersstufen untersagt werden:
a) | bis zum vollendeten 6. Lebensjahr; | |||||||||
b) | bis zum vollendeten 8. Lebensjahr; | |||||||||
c) | bis zum vollendeten 10. Lebensjahr; | |||||||||
d) | bis zum vollendeten 12. Lebensjahr; | |||||||||
e) | bis zum vollendeten 14. Lebensjahr; | |||||||||
f) | bis zum vollendeten 16. Lebensjahr. | |||||||||
Dieselben Altersstufen kommen für einen Feststellungsbescheid gemäß Abs. 2 in Betracht. Darüber hinaus kann noch die Eignung der Vorführung vor Kindern und Jugendlichen aller Altersstufen festgestellt werden. Kinder und Jugendliche in Begleitung einer Aufsichtsperson dürfen auch Filmvorführungen besuchen, für die eine um höchstens drei Jahre höhere Altersstufe festgelegt worden ist, sofern es sich nicht um Filme handelt, für die Jugendverbot gilt. |
(4) Bei allen Ankündigungen der öffentlichen Veranstaltungen von Lichtspielen ist anzuführen, für welche Altersstufen die gezeigten Filme oder Laufbilder geeignet bzw. untersagt sind.
(5) Kinder oder Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr dürfen nur die Vorführung von Filmen oder sonstigen Laufbildern, die für ihre Altersstufe nicht untersagt sind, besuchen.
(6) Der Verantwortliche (§ 9) hat für die Einhaltung dieser Bestimmung Sorge zu tragen. Er ist berechtigt, zur Feststellung des Alters den Vorweis eines Lichtbildausweises zu verlangen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 23/2012
(1) Die Landesregierung kann frühestens nach der ersten öffentlichen Vorführung untersagen, dass Filme oder auf sonstigen Bildträgern aufgezeichnete Laufbilder, von denen eine schädliche Einwirkung auf die körperliche, geistige, seelische oder sittliche Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen aller oder bestimmter Altersgruppen zu befürchten ist, vor Kindern und Jugendlichen der jeweiligen Altersstufen aufgeführt werden. Bei der Entscheidung über eine Zulassung ist auf sonstige Umwelteinflüsse, insbesondere durch andere Massenmedien, Bedacht zu nehmen.
(2) Vor der ersten öffentlichen Aufführung bestimmter Filme oder bestimmter auf sonstigen Bildträgern aufgezeichneten Laufbildern kann die Landesregierung durch Bescheid feststellen, daß ein Film zur Aufführung vor Kindern oder Jugendlichen bestimmter Altersstufen geeignet ist. Vor Erlassung des Bescheides ist der bei der Landesregierung eingerichtete Beirat (§ 15) zu hören. Liegt bereits ein Gutachten der Jugendfilmkommission beim Bundesministerium für Unterricht und Kunst oder einer von Vertretern der Bundesländer beschickten Kommission vor, so kann auf eine Anhörung des Beirates verzichtet werden.
(3) In einem Bescheid gemäß Abs. 1 kann eine Vorführung für folgende Altersstufen untersagt werden:
a) | bis zum vollendeten 6. Lebensjahr; | |||||||||
b) | bis zum vollendeten 8. Lebensjahr; | |||||||||
c) | bis zum vollendeten 10. Lebensjahr; | |||||||||
d) | bis zum vollendeten 12. Lebensjahr; | |||||||||
e) | bis zum vollendeten 14. Lebensjahr; | |||||||||
f) | bis zum vollendeten 16. Lebensjahr. | |||||||||
Dieselben Altersstufen kommen für einen Feststellungsbescheid gemäß Abs. 2 in Betracht. Darüber hinaus kann noch die Eignung der Vorführung vor Kindern und Jugendlichen aller Altersstufen festgestellt werden. Kinder und Jugendliche in Begleitung einer Aufsichtsperson dürfen auch Filmvorführungen besuchen, für die eine um höchstens drei Jahre höhere Altersstufe festgelegt worden ist, sofern es sich nicht um Filme handelt, für die Jugendverbot gilt. |
(4) Bei allen Ankündigungen der öffentlichen Veranstaltungen von Lichtspielen ist anzuführen, für welche Altersstufen die gezeigten Filme oder Laufbilder geeignet bzw. untersagt sind.
(5) Kinder oder Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr dürfen nur die Vorführung von Filmen oder sonstigen Laufbildern, die für ihre Altersstufe nicht untersagt sind, besuchen.
(6) Der Verantwortliche (§ 9) hat für die Einhaltung dieser Bestimmung Sorge zu tragen. Er ist berechtigt, zur Feststellung des Alters den Vorweis eines Lichtbildausweises zu verlangen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 23/2012