§ 10 Stmk. L-NGZG Abfindung von Nebengebührenzulagen

Stmk. L-NGZG - Steiermärkisches Landes-Nebengebührenzulagengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Wenn eine monatliche Nebengebührenzulage im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches E 7,3 nicht übersteigen würde, gebührt statt der Nebengebührenzulage eine Abfindung. Die Abfindung beträgt das Siebzigfache der sich nach den §§ 5, 7 oder 8 ergebenden Nebengebührenzulage.

Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 10/2009

In Kraft seit 01.01.2009 bis 31.12.9999
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