Die Nebengebührenzulage zum Versorgungsbezug beträgt
1. | für den überlebenden Ehegatten/die überlebende Ehegattin den gemäß § 15 a Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965 ermittelten Prozentsatz, | |||||||||
2. | für jede Halbwaise 24 % und | |||||||||
3. | für jede Vollwaise 36 % | |||||||||
der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss. |
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