§ 8 Stmk. L-NGZG Ausmaß der Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuss

Stmk. L-NGZG - Steiermärkisches Landes-Nebengebührenzulagengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Die Nebengebührenzulage zum Versorgungsbezug beträgt

1.

für den überlebenden Ehegatten/die überlebende Ehegattin den gemäß § 15 a Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965 ermittelten Prozentsatz,

2.

für jede Halbwaise 24 % und

3.

für jede Vollwaise 36 %

der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss.

In Kraft seit 01.01.2003 bis 31.12.9999
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